Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht. Er stellte nach ausführlicher Wiedergabe von Rechtsprechung und Lehre klar, dass ein – wenn auch formungültiges – Testament, das Grundlage einer rechtskräftigen Einantwortung war, „umgestoßen“ werden muss, damit die nachfolgende Erbschaftsklage erfolgreich sein kann. In solchen Fällen galt nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 die kenntnisunabhängige dreijährige Verjährungsfrist, die spätestens mit der Einantwortung zu laufen begann. Diese Frist war bereits vor dem in der maßgeblichen Übergangsvorschrift des ErbRÄG 2015 genannten Stichtag 1. 1. 2017 abgelaufen, sodass die dort geregelte kenntnisabhängige Frist nicht zur Anwendung gelangen konnte.
OGH | 2 Ob 77/20t
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - Hervorhebungen bisweilen von uns)