Startet eine Maschine wegen schlechten Wetters nicht, haften weder Fluglinie noch Flughafen.
Wer als Fluggast wegen schlechter Witterung zu spät am Ziel ankommt, hat Pech gehabt. Schäden, die dadurch entstehen, kann man finanziell weder auf die Fluglinie noch auf den Flughafen abwälzen.
Ein Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt verpasst, weil sich sein Flug wegen schlechter Wetterbedingungen (Schnellfall) verspätet hatte. Sie klagten auf € 29.000,00 Schadenersatz. In erster Instanz hatten sie keinen Erfolg, wohl aber vor dem Oberlandesgericht in Wien. Sowohl die Fluggesellschaften, als auch der Flughafen hätten ein Vertragsverhältnis zu den Passagieren. Dieser Vertrag sei nicht erfüllt worden.
Der OGH sah das anders. Der Flughafen habe mit dem Fluggast keinen Vertrag, hafte also nicht, wenn das Flugfeld allenfalls verspätet geräumt worden sein sollte. Die Fluggesellschaft wiederum könne man nicht für allfällige Nachlässigkeiten des Flughafens verantwortlich machen (OGH (6 Ob 131/12a)).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz