Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer neueren Entscheidung bei kurzfristigen Flugannullierungen neben der Erstattung des Ticketpreises unter alternativer Beförderung ein weiteres Recht eingeräumt, nämlich das Schadenersatzrecht auf „individualisierte Schadenswiedergutmachung“ bis zu € 4.150,00. In bestimmten Fällen steht über den Ersatz des materiellen Schadens sogar noch Entschädigung für „immaterielle Schäden“ zu. Bei seiner Entscheidung bezog sich der EuGH auf den internationalen Vertrag von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr. Dort sind diese Ansprüche (abstrakt) normiert.
Auch Umkehr ist „Annullierung“
Wenn ein Flugzeug aus technischen Problemen umkehren oder vorzeitig landen muss, dann fällt dies nach Auffassung des EuGH unter den Begriff „Annullierung“ und löst die vorgeschriebenen Ansprüche der Reisenden aus.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz