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2. Dez. 2011

Flug verfallen – Extragebühr zulässig

Ein Gericht billigt Vertragsbedingungen der AUA, wonach Kombitickets nur bei Nutzung der kompletten Strecke vergünstigt bleiben. Konsumentenschützer wollen die Frage vom Obersten Gerichtshof geklärt sehen.

Findige Flugreisende wissen: Es gibt mehrteilige Flüge – sei es hin und zurück, sei es mit Zwischenstopp – die insgesamt weniger kosten als einer ihrer Teile. Warum also nicht das Paket buchen und daraus nur den wirklich gewünschten Flug nutzen, den Rest aber verfallen lassen? Nun, dagegen könnte im Fall der AUA (aber auch anderer Fluglinien) ein Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sprechen, wonach die Nutzung nur eines Teils einer Flugreihenfolge aufpreispflichtig sein kann. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat wegen dieser Regelung eine Verbandsklage gegen die AUA eingebracht; die Klausel sei „gröblich benachteiligend“, intransparent und in verpönter Weise überraschend. Das Handelsgericht Wien hat jedoch die Klausel gebilligt und die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Die Fluglinie argumentierte, sie habe ihr Tarifsystem so gestaltet, dass ihre Kunden je nach Interessenlage aussuchen können: zwischen kleinerem Preis und größerer Flexibilität; für günstige Paketlösungen müsse man eine geringere Flexibilität in Kauf nehmen, wobei, so die AUA, die Vergleichspreise bei der Buchung etwa im Internet leicht herauszufinden seien. AUA-Anwalt Hannes Jarolim (Jarolim Flitsch Rechtsanwälte) erläutert der „Presse“, dass eine solche Tarifgestaltung den Fluglinien Planungssicherheit biete und eine bewusste Steuerung der Auslastung ermögliche. Werde ein Flug unverschuldet – wegen Krankheit oder höherer Gewalt – nicht in Anspruch genommen, würde die AUA ohnehin keinen Aufpreis verlangen.

„Keine Benachteiligung“

Für das Handelsgericht Wien ist keine Benachteiligung des Verbrauchers ersichtlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch nicht unklar oder unverständlich formuliert, da sie auf eine mögliche Preisdifferenz hinweisen. Es sei dem Verbraucher „sehr wohl zuzumuten, beim Abschluss des Vertrages den Preis für alternative Reiserouten zu überprüfen und so etwa die sich eventuell ergebende Differenz zu ermitteln“ (18 Cg 22/11s). Wichtig im Hinblick auf den Konsumentenschutz ist auch, dass der Verbraucher selbst es in der Hand hat, zu steuern, ob der Differenzbetrag anfällt oder nicht: „Nur wenn er die Leistung nicht in der Form, wie er sie bei Vertragsabschluss erworben hat, in Anspruch nimmt, fällt unter Umständen ein höheres Entgelt an“, formulierte das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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