suchen

5. Mai. 2015

Fälligkeit auch wenn MwSt. nicht ausgewiesen

Dass die Umsatzsteuer in der Rechnung über einen Bruttobetrag nicht gesondert ausgewiesen ist, hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht.

Nach dem §§ 19 Absatz ein Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuer für die im Inland ausgeführte Werkleistung vom Besteller geschuldet, wenn der Werkunternehmer in Österreich weder sein Unternehmen betreibt noch eine andere Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Der Werkunternehmer hat in der Rechnung auf die Steuer Schuldnerschaft des Bestellers hinzuweisen und dessen Umsatzsteuer Identifikationsnummer anzugeben.
Der Eintritt der Fälligkeit des Werklohns hängt aber nicht davon ab, dass diese Angaben in der Rechnung über den Nettobetrag aufgenommen wurden (OGH 20. Januar 2015,4 Ob 2 62/14 d)

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.