Dass die
Umsatzsteuer in der Rechnung über einen
Bruttobetrag nicht gesondert
ausgewiesen ist, hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht.
Nach dem §§ 19 Absatz ein Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuer für die im Inland ausgeführte Werkleistung vom Besteller geschuldet, wenn der Werkunternehmer in Österreich weder sein Unternehmen betreibt noch eine andere Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Der Werkunternehmer hat in der Rechnung auf die Steuer Schuldnerschaft des Bestellers hinzuweisen und dessen Umsatzsteuer Identifikationsnummer anzugeben.
Der
Eintritt der Fälligkeit des Werklohns hängt aber nicht davon ab, dass diese Angaben in der Rechnung über den Nettobetrag aufgenommen wurden (OGH 20. Januar 2015,4 Ob 2 62/14 d)