Wer gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhebt, braucht nicht sofort die Zuständigkeit des zahlungsbefehlserlassenen Gerichtes anzufechten. Dies kann man auch im nachfolgenden Zivilprozess tun. Nach Ansicht des EuGH zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen, kann ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaates nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung iSd Art 24 VO (EG) 44/2001 angesehen werden und bewirkt damit keine Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtes für den auf das Verfahren nach der VO (EG) 1896/2006 folgenden ordentlichen Zivilprozess. Der Umstand, dass der Bekl im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, ist insoweit nicht relevant (EuGH 13.06.2013, C-144/12, Goldbet Sportwetten).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz