Der Generalanwalt hegt keine Bedenken dagegen, dass nach österreichischem Recht nach Ablauf der Fristen für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Gesellschaften – ohne Aufforderung und ohne Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme – sofort eine Geldstrafe sowohl gegenüber der Gesellschaft aus auch gegen ihre Organe verhängt wird und im Fall der weiteren Säumnis die sofortige Verhängung weiterer Strafen vorgesehen ist (vgl §§ 277, 280a, 283 UGB). Nach Ansicht des Generalanwalts ist diese österreichische Regelung mit der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV und 54 AEUV), den Grundsätzen des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der Wahrung der Verteidigungsrechte und ne bis in idem (Art 47, Art 48 Abs 2 und Art 50 EU- Grundrechtecharta) sowie den Bestimmungen der RL 2009/101/EG, der Vierten RL 78/660/EWG und der Elften RL 89/666/EWG vereinbar.Schlussanträge des Generalanwaltes 31.1.2013, C-418/11, TEXDATA Software. Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Innsbruck