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30. Jan. 2015

EuGH: Ausschluss von Vergabeverfahren wegen früheren Verstößen

Nach der Richtlinie 2004/18/EG: Art 45 kann jeder Wirtschaftsteilnehmer von einem öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt worden ist.

Berufliche Glaubwürdigkeit verloren


Der Begriff „Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ umfasst dabei jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur auf Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engeren Sinne des Berufsstandes, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört. Daher sind auch Verstöße gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere solche die mit einer Geldbuße bis geahndet worden sind, ein Ausschließungsgrund.

Wenn ein solcher Ausschluss schon nach der obgenannten Richtlinie möglich ist, dann erst recht bei öffentlichen Aufträgen die den Schwellenwert dieser Richtlinie nicht erreichen und daher nicht den besonderen Vorschriften dieser Richtlinie unterworfen sind. EuGH 18.12.2014, C-7 470/13

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