Nach der Richtlinie 2004/18/EG: Art 45 kann jeder Wirtschaftsteilnehmer von einem öffentlichen Auftrag
ausgeschlossen werden wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine
schwere Verfehlung begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt worden ist.
Berufliche Glaubwürdigkeit verloren
Der Begriff „Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ umfasst dabei
jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die
berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur auf Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engeren Sinne des Berufsstandes, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört. Daher sind
auch Verstöße gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere solche die mit einer Geldbuße bis geahndet worden sind, ein Ausschließungsgrund.
Wenn ein solcher Ausschluss schon nach der obgenannten Richtlinie möglich ist, dann
erst recht bei öffentlichen Aufträgen die den Schwellenwert dieser Richtlinie
nicht erreichen und daher nicht den besonderen Vorschriften dieser Richtlinie unterworfen sind. EuGH 18.12.2014, C-7 470/13