Bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Obsorgeentscheidung eines anderen EU Mitgliedstaats besteht keine Bindung an jene Angaben die vom Ursprungsgericht übermittelt worden sind.
Die Gerichte des Anerkennungsstaates können diese nachprüfen und
Beweise eigenständig beurteilen.Gemäß der einschlägigen EU-Verordnung liegt ein
Anerkenntnis-Versagungsgrund vor, wenn im Obsorgeverfahren das Kind nicht angehört wurde und damit
wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Anerkennungsstaates
verletzt sind. Das Anhörungsrecht ist nach den Prinzipien des Anerkennungsstaates zu beurteilen. Ausgenommen sind dringende Fälle.
Kindesanhörung unabdingbar
Nach österreichischem Recht kommt dem ernsthaften Wunsch eines verständnisfähigen Kindes, bei einem Elternteil zu leben, im Obsorgeverfahren erhebliche Bedeutung zu, wobei eine ausreichende Urteilsfähigkeit jedenfalls ab dem 12. Lebensjahr anzunehmen sei. (OGH 19. November 2014,3 Ob 195/14 v)