Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung entschieden, dass er das Recht auf eine mündliche Verhandlung sich aus der Grundrechtscharta der EU ergäbe und daher auch dann einen entsprechenden Begehren stattgegeben werden müsse, wenn dies nach inländischem Recht nicht erforderlich gewesen wäre. Wörtlich meinte das Höchstgericht: „Durch das Unionsrecht ist jedes Gericht eines Mitgliedstaats der EU, also auch der Verwaltungsgerichtshof, verpflichtet, uneingeschränkt die Wahrung der unionsrechtlichen Grundrechte, insbesondere der Grundrechte der Grundrechtecharta, sicherzustellen“, so der Gerichtshof wörtlich (2010/15/0196). Einzige Voraussetzung ist, dass das Gericht eine EU-rechtliche Materie behandelt.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz