suchen

8. Dez. 2011

Eigengeldwäsche: Unklarheiten ausgeräumt

Geldwäsche ist das Verbergen oder Verschleiern der kriminellen Herkunft von Vermögenswerten. Als "Eigengeldwäsche" werden Handlungen des Täters bezeichnet, den kriminellen Hintergrund von Vermögensgegenständen durch eigenes Tun zu verschleiern. Man bedient sich also nicht der Dienste eines professionellen Geldwäschers, sondern nimmt die Sache selbst in die Hand.

So begeht ein Amtsträger, der Bares im Umschlag für eine Amtshandlung (Bestechung) entgegengenommen hat, bei Einzahlung auf ein Bankkonto oder Sparbuch Geldwäsche, ebenfalls wenn er den Betrag bei einem Notar/Anwalt für einen Grundstückskauf hinterlegt oder beim Wirtschaftstreuhänder ein Unternehmen gründet.

Gibt es bei Banken schon seit Jahren die Verpflichtung, jede Art der Geldwäsche bei einem begründetem Verdacht zu melden, ist die Situation, vor allem die konkreten Auswirkungen für alle anderen und deren Standesvertretungen, in der Tat neu: Seit der Strafrechtsnovelle 2010 und der Änderung von § 165 Strafgesetzbuch ist Eigengeldwäsche strafbar und ein entsprechender Verdacht für die betroffenen Berufsgruppen meldepflichtig. Meldung an die Behörden konnte man die Sorgfaltspflichten im Wesentlichen auf das Kopieren von Ausweisen beschränken. Damit ist jetzt Schluss. Zwar spricht § 165 Abs. 2 StGB in einer unklaren Formulierung von "Vermögensbestandteilen [...] eines anderen". Aber das bedeutet nicht, wie manche behaupten, dass bestimmte Fälle der "Eigengeldwäsche" weiterhin nicht strafbar sind. Jeder, der Geld an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt [...], jedoch - darauf kommt es an - dabei sein eigenes kriminelles Geld aus eigenen Straftaten wäscht, begeht selbstredend eine Verschleierungshandlung nach § 165 Abs. 1 StGB, so ein Fall unterliegt natürlich bei konkretem Verdacht der Meldepflicht.   Aktive Prävention gefordert Mit dem Wegfall dieser "Ausnahme" führt ein konkreter Verdacht der Geldwäsche nur noch nach erfolgter Meldung zur Nichtstrafbarkeit. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die internen Präventionshandlungen einmal sauber aufgesetzt worden sind. In der Praxis entstehen damit Meldepflichten, z. B. bei Kauf von Immobilien unter Begehung von Vortaten nach § 165 StGB des Klienten bei Inanspruchnahme der Leistungen eines Rechtsanwalts oder Notars bei Verdacht der Geldwäsche.

Stefan Müller. Rechtsanwalt, Bludenz

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.