Mit dem FamRÄG 2009 erhielt der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren die Befugnis, bei Unbilligkeit von einer zulässigen Vorwegvereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse abzuweichen (§ 97 Abs 2 EheG). In Hinblick darauf können solche Vereinbarungen nicht mehr am streitigen Rechtsweg, sondern nur noch im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden. Ob die Unbilligkeit der Vereinbarung oder deren Unwirksamkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorgebracht wird, ist unerheblich.
Das in Form eines unbefristeten Kaufanbots eingeräumte Recht des einen Ehegatten, im Eigentum des anderen stehendes eheliches Vermögen zu einem bestimmten Preis zu übernehmen, ist als Vorwegvereinbarung iSd § 97 EheG zu qualifizieren.
Die Absicht, einen ehelichen Vermögenswert künftig dem Unternehmen eines Ehegatten zu widmen, reicht nicht aus, um ihn von der Aufteilung auszunehmen. Eheliches Vermögen fällt daher auch dann in die Aufteilungsmasse, wenn ein Ehegatte das Recht hat, es durch Annahmeerklärung für sein Unternehmen zu erwerben.