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3. Apr. 2013

Die neue EU-Kosmetikverordnung

Kosmetikunternehmen haben nur noch ein paar Wochen Zeit, um die oft strengen Anforderungen der neuen EU-Kosmetikverordnung (EG 1223/2009) zu erfüllen, die den Verbraucherschutz in diesem sensiblen Bereich verbessern soll. Sie gilt für die gesamte Lieferkette. Eigentlich hat die Verordnung die alte Kosmetikrichtlinie (76/768/ EWG) von 1976 bereits Anfang 2010 abgelöst, aber für die wesentlichen Bestimmungen gab es eine Übergangsfrist bis zum 11. 7. 2013 - ein Termin, der sich nun mit Riesenschritten nähert.

Neue Verordnung

Die neue Verordnung stellt nun die Kosmetikindustrie vor neue Herausforderungen hinsichtlich Kennzeichnung, Dossier über die Produkte, Sicherheitsbewertung und Notifizierung. Während die alte Richtlinie mit 15 Artikeln ausgekommen ist, benötigt die neue Verordnung 40, ganz zu schweigen von 71 Erwägungsgründen, mit denen langatmig die Absicht des Gesetzgebers geschildert wird.

Besonders streng sind die Auflagen für die modernen Nanomaterialien. Sie dürfen bei Neueinführung erst sechs Monate nach Notifizierung in Verkehr gebracht werden, normale Kosmetika hingegen sofort. Für bestehende Nanomaterialien gilt diese Wartefrist nicht, allerdings ist für sie eine Notifizierung erst ab 11. 1. 2013 möglich. Das heißt, dass auch sie im ersten Halbjahr 2013 das Verfahren durchlaufen müssen.

Ein besonderes Kapitel in der Verordnung betrifft krebserregende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Stoffe (sogenannte CMR-Stoffe). Solche Substanzen sind nur äußerst eingeschränkt möglich, und das bereits seit 1. 12. 2010.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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