Kommerzielle Veranstaltungen sind von der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken, wofür es grundsätzlich keiner Zustimmung des Waldeigentümers bedarf, nicht erfasst.
Der Beklagte bietet im Rahmen seines Unternehmens entgeltlich Canyoning Touren an, die er im Internet bewirbt. Die Durchführung dieser Touren erfolgt in Gruppen zu acht bis zwölf Personen, wobei pro Jahr im Durchschnitt mindestens 80 Personen durch den Bach geführt werden. Die Touren finden mehrmals jährlich statt.
Die Canyoning Gruppen werden über zwei dicht bewaldete Grundstücke der Kläger geführt. Bis vor zwei Jahren wurden diese Grundstücke sowohl beim Hinweg zur Einstiegsstelle in den Bach als auch beim Rückweg benützt. Seit damals erfolgen der Einstieg und der Zugang zum Bach zur Canyoning Tour nicht mehr über die Grundstücke der Kläger, sondern über ein anderes Grundstück. Der Rückweg erfolgt aber weiterhin über diese beiden Grundstücke. Ein dem Beklagten unterbreiteter Vorschlag, eine Vereinbarung bezüglich der Nutzung ihrer beiden bewaldeten Grundstücke abzuschließen, wurde von ihm nicht angenommen.
Das Erstgericht gab dem von den Klägern gegen den Beklagten erhobenen Begehren, das Betreten und Benutzen ihrer beiden Grundstücke für Zwecke der Durchführung von geführten Canyoning Touren zu unterlassen, statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Nach dem Forstgesetz darf grundsätzlich jedermann einen Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Dafür ist keine Zustimmung des Waldeigentümers erforderlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers überschreiten aber „alle kommerziellen Veranstaltungen“ diese Legalservitut und bedürfen daher der Zustimmung des Waldeigentümers. Die Durchquerung des Waldes im Rahmen gewerblich geführter Canyoning Touren ist als kommerzielle Tätigkeit zu qualifizieren und der Beklagte kann sich hinsichtlich des Betretens der Grundstücke der Kläger nicht auf den forstrechtlichen Gemeingebrauch stützen. Zur gewerblichen Ausführung der Canyoning Touren gehören auch der Zustieg zur Schlucht und der Rückweg vom Ausstieg dazu. Mangels Zustimmung der Kläger zur unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten auf ihren Waldgrundstücken ist ihr Unterlassungsbegehren berechtigt.
OGH | 1 Ob 211/17m
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)