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10. Dez. 2020

Blendung durch Solaranlage des Nachbarn

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Der Oberste Gerichtshof schloss sich im Ergebnis der Auffassung des Erstgerichts an:

Ein Liegenschaftseigentümer muss ortsunübliche und wesentliche, die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Immissionen vom Nachbargrundstück nicht hinnehmen. Auf das Vorhandensein von Solaranlagen in der Umgebung kommt es nicht an, weil nicht auf die Immissionsquelle, sondern in erster Linie auf die den Nachbarn treffende nachteilige Einwirkung abzustellen ist. Wenn der Oberste Gerichtshof die für einen Abwehranspruch erforderliche Wesentlichkeit der Beeinträchtigung für jene Fälle verneint hat, in denen es dem gestörten Nachbarn ohne weiteres zumutbar ist, Vorkehrungen gegen die Immission zu ergreifen, kann dies für den vorliegenden Fall nicht bejaht werden, weil die notwendigen Maßnahmen (Erwerb von zumindest zwei Schirmen, tägliches Aufspannen vor oder während der Reflexionen) dem Kläger auch bei Berücksichtigung der Interessen des Beklagten nicht zumutbar ist. Dieser hat einerseits die intensive und ganz ungewöhnliche Art der Reflexion des Sonnenlichts durch die unübliche Montage seiner Solarpaneele in niedriger Höhe hervorgerufen; zudem könnte er selbst Abhilfemaßnahmen (zB Anstrich zur Verringerung der Spiegelungen, Installation eines Sonnensegels) ergreifen.

OGH | 1 Ob 1/18f 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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