suchen

6. Jun. 2011

Besuchsrecht und Schadenersatz

Der Oberste Gerichtshof hat die schadenersatzrechtliche Pforte in das Familienrecht ein Stück weiter geöffnet. Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, eine effektive Durchsetzung des Besuchsrechts sicherzustellen

Für mediale Aufmerksamkeit sorgte kürzlich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 8/11x), mit der einem Vater das grundsätzliche Recht auf Schadenersatz von einer Mutter zugesprochen wurde, die das Besuchsrecht hartnäckig vereitelt hatte. Zwar ist noch nicht entschieden, ob und wie viel Schadenersatz der Vater für seine behaupteten Gesundheitsschäden tatsächlich erhält. Relativ sicher dürfte aber sein, dass die Mutter die Kosten eines vom Vater erfolglos betriebenen Besuchsrechtsverfahrens ersetzen muss.

Frustrierte Väter klagen Mütter
Nicht zuletzt die fehlende Kostensanktion im Besuchsrechtsverfahren könnte nun dafür mitursächlich werden, dass frustrierte Väter versuchen, ihre Kosten bei den Müttern direkt einzuklagen.
Damit ist eine Schadenersatzspirale in Gang gesetzt, die sich am eigentlichen Problem vorbeidreht, nämlich dem einer effektiven Durchsetzung des Besuchsrechts. Der Gesetzgeber ist nun dringend aufgefordert, diese Spirale ehestmöglich anzuhalten. Eine Möglichkeit dazu wäre, im Verfahren zur Regelung und Durchsetzung des Besuchsrechts eine Kostenersatzpflicht nach Billigkeit einzuführen, so wie dies zum Beispiel das Haager Kindesentführungsübereinkommen vorsieht. Damit würde in jenem Verfahren über die Kosten entschieden, in dem sie verursacht wurden. So könnten Väter zu einem Kostenersatz kommen, die von der Mutter offensichtlich böswillig um ihr Besuchsrecht betrogen wurden, während Mütter, die sich auf das Verfahren mit gutem Grund einlassen, nicht mehr befürchten müssen, im Anschluss schadenersatzrechtlich belangt zu werden.
Das Reich des Schadenersatzes ist aber nicht nur Vätern vorbehalten. Denn auch sie müssen sich an die vom OGH herangezogene Wohlverhaltenspflicht halten. Die Rechtsprechung der Landesgerichte war bisher freilich weniger streng. Nahm der Vater sein Besuchsrecht überhaupt nicht wahr und musste die Mutter daher eine Betreuung für das Kind organisieren, so bekam sie diesen finanziellen Nachteil nicht ersetzt. „Die Besuchsrechtsregelung hat nämlich nicht den Zweck, dem obsorgeberechtigten Elternteil Freizeit und Erholung von den Kindern zu verschaffen“, so die Gerichte. Aber spätestens, wenn das Besuchsrecht gerichtlich festgesetzt ist, kann es nicht angehen, dass derselbe Vater, der den Besuchsrechtsantrag gestellt hat, vereinbarte Termine kurzfristigst absagt oder einfach nicht zum Termin erscheint.
 
Auf Eltern muss Verlass sein
Denn auch wenn der gerichtliche Beschluss über die Regelung des Besuchsrechts nach seinem Wortlaut ausschließlich den antragstellenden Vater berechtigt, das Kind zu den festgelegten Zeiten zu sich zu nehmen, bezweckt er doch auch den Schutz der Mutter in ihren Dispositionen im Vertrauen auf die Besuchszeiten. Denn die Eltern müssen sich bei der Betreuung des Kindes aufeinander verlassen können. Ein Elternteil, der dieser Verantwortung nicht gerecht wird, muss auch mit schadenersatzrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Petra Piccolruaz Rechtsanwältin

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.