Das GesmbH Gesetz sieht vor, dass ein Geschäftsführer gerichtlich bestellt werden kann wenn die Gesellschaft selbst über keinen verfügt oder er im Einzelfall
nicht handlungsfähig ist.
Ob das der Fall ist, ist nach Auffassung des OGH
einzelfallbezogen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war durch eine
einstweilige Verfügung dem Geschäftsführer
verboten worden Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen.
Das Gericht beurteilte diese Beschränkung dahingehend, dass Geschäftsführer an der Führung der Gesellschaft so behindert sei, dass eine andere Person zum Notgeschäftsführer bestellt werden müsse. Diese Beurteilung akzeptierte der OGH bzw. er sah darin keine „auffallende Fehlbeurteilung“ (OGH 29. Januar 2015,6 Ob 39/14 z bzw. 6 Ob 40/14 x)