Nachdem sich zu dem Thema bereits der Europäische Gerichtshof geäußert hatte, ist nun auch der österreichische Oberste Gerichtshof auf die Linie eingeschwenkt, dass die Ankündigung eines Ausverkaufes ohne Genehmigung für sich allein keinen unlauteren Wettbewerb darstellt. Dies sei zwar ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfaltspflicht. Um aber gegen Wettbewerbswidrigkeit verurteilt zu werden ist es zusätzlich erforderlich, dass die Ankündigung einen irreführenden aggressiven oder unlauteren Charakter hat (OGH 19.03.2013, 4 Ob 15/13d).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz