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9. Mai. 2022

AusschreibungsGesetz: Übergangener Bewerber hat Schadensersatzanspruch

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Der OGH führte aus, dass der Bewerber nach dem AusG zwar keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz hat. Das sagt aber noch nichts über die Möglichkeit eines (Schaden-)Ersatzanspruchs gegen den zur Entscheidung über die Betrauung Befugten aus.

Beim AusG handelt es sich um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes, das im Wege der Fiskalgeltung der Grundrechte – hier in Gestalt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots – mittelbar Außenwirkung entfalten und dem Einzelnen subjektive Rechte gewähren kann. Das Sachlichkeitsgebot verpflichtet den Bund, sich bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens am Grundsatz der Besteignung zu orientieren. Wird diese Verpflichtung verletzt, hat der Bewerber Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das Ausschreibungsverfahren und die Besetzung der ausgeschriebenen Funktion in der gebotenen Weise erfolgt wäre. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist aber, dass der übergangene Bewerber tatsächlich am besten qualifiziert war und bei rechtmäßiger Vorgangsweise mit der ausgeschriebenen Funktion betraut worden wäre. Da diesbezüglich noch ein weiterer Klärungsbedarf bestand, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf.

OGH | 9 ObA 75/20z 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - Hervorhebungen bisweilen von uns)

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