Wie im Anwendungsbereich der EuGVVO können auch im Anwendungsbereich der EuUVO mit dem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nur Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden, nicht jedoch nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen (hier: Verjährung, Umstandsänderungen, insolvenzrechtlicher Schulderlass).
Da ein Rechtsbehelf iSd Art 32 EuUVO keine aus dem Familienrecht abgeleitete Einwendungen zum Inhalt haben kann, handelt es sich beim Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Unterhaltstitels um keine familienrechtliche Streitigkeit iSd § 502 Abs 4 ZPO bzw § 49 Abs 2 Z 2 JN, bei der die Wertgrenze von 5.000 € für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gem § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO entfallen würde (OGH 29. 10. 2013, 3 Ob 149/13b).