Ein Autolenker hatte sein Fahrzeug an einer Stelle geparkt, an dem er wegen seiner
Anwohnerparkkarte berechtigt war,
ohne zeitliche Begrenzung zu parken. Er ließ es dort
mehrere Tage stehen, weil er beruflich in der Innenstadt Zeit verbrachte. In der
Zwischenzeit aber, hatte die Behörde eine
temporäre Ladezone verordnet und ein
Halteverbotszeichen aufgestellt mit einer Zusatztafel: Ausgenommen für die Ladetätigkeit der Spedition XY. Die Behörde ließ das
Fahrzeug kurzerhand
abschleppen. Des Weiteren erging ein Bescheid über € 45,00 wegen Falschparkens. Die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat blieb erfolglos. Er vertrat die Auffassung, es bestehe nämlich in einer größeren Stadt wie Innsbruck die
Verpflichtung den Aufstellungsort seines Fahrzeuges
regelmäßig dahingehend zu
kontrollieren, ob transportable Verkehrszeichen mittlerweile
aufgestellt worden seien. In urbanen Bereichen müsse man ständig
damit rechnen, dass Baumaßnahmen, Straßenreinigungen oder Ladetätigkeiten
solche Anordnungen notwendig machen.
Der
Verwaltungsgerichtshof war
anderer Meinung (2013/02/0224): Eine solche Verpflichtung meinte das Höchstgericht, gebe es nicht. Solche
Einschränkungen müssten von
vorne herein festgelegt werden (etwa
in der Anwohnerparkkarte).
Die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges hat übrigens die Behörde zu berappen.