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12. Dez. 2014

Anwohnerparkkarte und transportable Verkehrzeichen

Ein Autolenker hatte sein Fahrzeug an einer Stelle geparkt, an dem er wegen seiner Anwohnerparkkarte berechtigt war, ohne zeitliche Begrenzung zu parken. Er ließ es dort mehrere Tage stehen, weil er beruflich in der Innenstadt Zeit verbrachte. In der Zwischenzeit aber, hatte die Behörde eine temporäre Ladezone verordnet und ein Halteverbotszeichen aufgestellt mit einer Zusatztafel: Ausgenommen für die Ladetätigkeit der Spedition XY. Die Behörde ließ das Fahrzeug kurzerhand abschleppen. Des Weiteren erging ein Bescheid über € 45,00 wegen Falschparkens. Die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat blieb erfolglos. Er vertrat die Auffassung, es bestehe nämlich in einer größeren Stadt wie Innsbruck die Verpflichtung den Aufstellungsort seines Fahrzeuges regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, ob transportable Verkehrszeichen mittlerweile aufgestellt worden seien. In urbanen Bereichen müsse man ständig damit rechnen, dass Baumaßnahmen, Straßenreinigungen oder Ladetätigkeiten solche Anordnungen notwendig machen.

Der Verwaltungsgerichtshof war anderer Meinung (2013/02/0224): Eine solche Verpflichtung meinte das Höchstgericht, gebe es nicht. Solche Einschränkungen müssten von vorne herein festgelegt werden (etwa in der Anwohnerparkkarte).

Die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges hat übrigens die Behörde zu berappen.

Kategorien: Sonstiges

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