Ein Autolenker hatte sein Fahrzeug an einer Stelle geparkt, an dem er wegen seiner 
Anwohnerparkkarte berechtigt war, 
ohne zeitliche Begrenzung zu parken. Er ließ es dort 
mehrere Tage stehen, weil er beruflich in der Innenstadt Zeit verbrachte. In der 
Zwischenzeit aber, hatte die Behörde eine 
temporäre Ladezone verordnet und ein 
Halteverbotszeichen aufgestellt mit einer Zusatztafel: Ausgenommen für die Ladetätigkeit der Spedition XY. Die Behörde ließ das 
Fahrzeug kurzerhand 
abschleppen. Des Weiteren erging ein Bescheid über € 45,00 wegen Falschparkens. Die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat blieb erfolglos. Er vertrat die Auffassung, es bestehe nämlich in einer größeren Stadt wie Innsbruck die 
Verpflichtung den Aufstellungsort seines Fahrzeuges 
regelmäßig dahingehend zu
 kontrollieren, ob transportable Verkehrszeichen mittlerweile
 aufgestellt worden seien. In urbanen Bereichen müsse man ständig 
damit rechnen, dass Baumaßnahmen, Straßenreinigungen oder Ladetätigkeiten 
solche Anordnungen notwendig machen.
Der 
Verwaltungsgerichtshof war 
anderer Meinung (2013/02/0224): Eine solche Verpflichtung meinte das Höchstgericht, gebe es nicht. Solche 
Einschränkungen müssten von 
vorne herein festgelegt werden (etwa 
in der Anwohnerparkkarte).
Die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges hat übrigens die Behörde zu berappen.