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1. Sep. 2021

Anrechnung von Wohnen auf Ehegattenunterhalt

Für die Anrechnung des Naturalunterhalts „Wohnen“ sind beim Ehegattenunterhalt nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. Steht die Wohnung im gleichteiligen Miteigentum oder im gemeinsamen Wohnungseigentum ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des/der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Die Ehewohnung der Streitteile steht im gemeinsamen Wohnungseigentum. Der im Unterhaltsstreit Beklagte leistet sämtliche Kreditrückzahlungen und Betriebskosten für die Wohnung. Auch nach „Trennung der Lebensbereiche“ wird die Wohnung von ihm mitbenützt.

Das Erstgericht brachte bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin die auf sie entfallende Hälfte der Kreditrückzahlungen und der Betriebskosten als Naturalunterhalt in Abzug.

Das Berufungsgericht rechnete hingegen auf den Geldunterhalt statt der (geringeren) anteiligen Kreditrückzahlung die Hälfte des fiktiven Mietwerts an, woraus sich ein geringerer Zuspruch an die Klägerin ergab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er hielt der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht, es sei bloß ein Viertel des fiktiven Mietwerts anzurechnen, entgegen, dass die bei Alleineigentum des Unterhaltsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigende Wohnkostenersparnis konsequenterweise auch bei Miteigentum bzw gemeinsamem Wohnungseigentum nicht vernachlässigt werden kann. Dies führte im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass infolge weiterer Mitbenützung der Ehewohnung durch den unterhaltspflichtigen Beklagten die Hälfte des fiktiven Mietwerts als Naturalunterhalt anrechenbar ist, zumal die unterhaltsberechtigte Klägerin mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. In jenen bisherigen Entscheidungen, die in vergleichbaren Fällen bloß ein Viertel des fiktiven Mietwerts berücksichtigten, wurde die Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten – anders als im vorliegenden Fall – nicht thematisiert.

OGH | 2 Ob 211/18w 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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