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2. Okt. 2018

Anonyme Beleidigungen - kein Schutz durch Redaktionsgeheimnis

Der Betreiber einer Website, von dem ein etwa in seiner Ehre Verletzter oder in seinem Kredit Geschädigter die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse von Postern begehrt, kann sich jedenfalls dann nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, wenn es sich um eine unmoderierte Website handelt und die (anonym auftretenden) Poster daher ohne jegliche Kontrolle ihre Postings auf der Website veröffentlichen können.
Der Oberste Gerichtshof verweigerte der Beklagten – insoweit im Einklang mit den Vorinstanzen – eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis. Eine solche ist nämlich dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Er lehnte dabei auch die Überlegung ab, der Verletzte könne ja ohnehin vom Betreiber der Website Abhilfe verlangen: Dies würde nämlich lediglich dazu führen, dass Personen, die unter dem (vermeintlichen) Deckmantel der Anonymität im Internet andere Personen in einer § 1330 ABGB und/oder medienrechtliche Bestimmungen verletzenden Weise insultieren, einfach auf andere unmoderierte Websites ausweichen und dort ihre Insultationen fortsetzen, was den Verletzten zu weiteren Klagsführungen zwingen würde.

OGH 6 Ob 133/13x 
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

Kategorien: Sonstiges

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