Im November 1907 war ein Rind auf die Autobahn gekommen. Es ließ sich nicht mehr rekonstruieren, wie dieses Rind die Weidefläche verlassen konnte. Es kam zu einer Kollision mit einem Auto und zu schwerwiegenden Person- und Sachschäden. In dem folgenden Rechtstreit war auch der Rinderzüchter involviert. Ihm wurde vorgeworfen, die Tiere nicht ausreichend gesichert zu haben. Er konnte nachweisen, dass er die Weidefläche mit einem Elektrozaun gesichert hatte. Die Tiere konnten aber aus ungeklärten Gründen trotzdem entweichen.
Autobahn: Besondere Vorkehrungen
Die Haftung des Viehhalters wurde in allen Instanzen anerkannt. Die Höchstrichter betonten, dass es für Weidevieh im Allgemeinen ausreichend sei, wenn es mit einem elektrischen Weidezaun gesichert wird. Das gelte grundsätzlich auch für Flächen, die sich in der Nähe von starkbefahrenen Straßen befinden. Je größer die Möglichkeit eines Schadens durch ein Tier sei, desto strenger seien auch die Anforderungen, die an die Sicherheitsmaßnahmen zu stellen sind. An jenen Stellen, an welchen Tiere, in Richtung Autobahn ausbrechen können, müsse sohin die Hütesicherheit durch eine zwei- bzw. dreifache Drahtführung gewährleistet sein. Da der Tierhüter dies an einer bestimmten Stelle nicht getan hat wurde er zum Schadenersatz verurteilt (OGH 2 Ob 85/11 f).
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz