Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er knüpfte an jene Vorjudikatur an, welche die Sittenwidrigkeit einer Abfindungsklausel annimmt, soweit sie auch das nachträgliche Hervorkommen subjektiv zunächst nicht vorhersehbarer Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang erfasst, was jedenfalls dann zu bejahen wäre, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem „ganz krassen“ und dem Geschädigten „völlig unzumutbaren“ Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Oberste Gerichtshof präzisierte diese Kriterien nun dahin, dass der tatsächliche Schaden ein Vielfaches der Abfindungssumme betragen muss. Er verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzung im konkreten Fall, in welchem die Klägerin ihren Schmerzengeldanspruch mit insgesamt 15.730 EUR bezifferte, wovon 7.000 bis 8.000 EUR bereits abgefunden worden waren.
OGH | 2 Ob 71/16d
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)