Der verstärkte Senat bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Dass die Verstorbene das Geld schenken wollte, stand fest. Das Erfordernis der „wirklichen Übergabe“ dient dem Schutz des Geschenkgebers vor unbedachten Schenkungen durch bloße Erklärung gegenüber dem Geschenknehmer. Dieser Schutz ist ausreichend gewahrt, wenn der Geschenkgeber zusätzlich zum Schenkungsversprechen eine Erklärung gegenüber der Bank abgibt, aufgrund derer der Geschenknehmer allein – also ohne weiteres Zutun des Geschenkgebers – über das geschenkte Depot oder Konto verfügen kann. Dass daneben auch der Geschenkgeber selbst noch auf das Depot oder Konto greifen könnte (was er aber wegen der wirksamen Schenkung nicht mehr darf), ändert nichts daran, dass ihm bewusst sein muss, dass er sein Vermögen mit der Erklärung gegenüber der Bank aus der Hand gibt. Daher ist in diesem Fall kein Notariatsakt erforderlich.
Der verstärkte Senat formulierte folgenden Rechtssatz: Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch iSv § 943 ABGB, § 1 lit d NotAktsG wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.
OGH verst. Senat | 2 Ob 122/17f
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)