Die Klägerin fuhr mit Inlineskates auf einem Radweg. Neben ihr lief ihr Hund, den sie an der Leine führte. Die Beklagte, die ebenfalls Inlineskates anhatte, stand mit ihrem angeleinten Hund unmittelbar neben dem Radweg, unterhielt sich mit einem Bekannten und achtete deshalb nicht auf den Verkehr.
Vor der Begegnungsstelle...
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