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18. Jan. 2016

Unfall im Supermarkt-Voraussetzung für Haftung

Um eine (vor-)vertragliche Haftung zu begründen, muss der Geschädigte neben dem Schaden und dem Kausalzusammenhang ein objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers oder zumindest einen objektiven Mangel in dessen Sphäre nachweisen, der ein vertragswidriges Verhalten indiziert. Aufgrund der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB obliegt der Entlastungsbeweis, dass kein schuldhafter Sorgfaltsverstoß vorliegt, dann dem Schädiger.

Der geschädigte Kunde rutschte im Kassenbereich des Supermarkts auf einer Lacke aus, die sich gebildet hatte, weil eine der dort gestapelten Getränkedosen ausgeronnen war. Das Bestehen einer solchen Gefahrenquelle in einem häufig frequentierten Bereich indiziert einen Verstoß des Supermarktbetreibers gegen seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten. Mit dem Nachweis von Schaden, Ursache und Kausalität ist der Geschädigte daher seiner Beweispflicht nachgekommen. Der Supermarktbetreiber hingegen hat zu beweisen, dass ihm kein (schuldhafter) Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, weil die Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die ihm im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten zumutbar sind.

In welchen Intervallen der Fußboden eines Supermarkts auf Verunreinigungen kontrolliert und gereinigt werden muss, hängt von Umständen des Einzelfalls ab, wobei verschiedenste Faktoren zu berücksichtigen sind (Kundenfrequenz, Größe des Geschäftslokals, Gefahrenpotential aufgrund der Art der Waren oder der Witterung usw).

OGH 22. 10. 2015, 10 Ob 53/15i

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