Die Verleitung einer Unmündigen, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen an sich selbst vorzunehmen, ist auch dann § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB zu unterstellen, wenn der Kontakt zwischen Täter und Opfer über Internet hergestellt wird.
Der Angeklagte hatte ein unmündiges Mädchen, mit dem er via Skype kommunizierte, dazu...
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