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14. Nov. 2018

Unterhaltsanspruch trotz Lebensgemeinschaft

Ein geschiedener Ehegatte verliert kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Fall der Wiederverheiratung seinen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten. Diese Rechtsfolge soll durch das Eingehen einer bloßen Lebensgemeinschaft anstelle einer Eheschließung nicht vereitelt werden können. Eine Übertragung dieser Rechtsgedanken auf den noch verheirateten Unterhaltsberechtigten kommt nicht in Betracht, steht diesem doch die Möglichkeit einer Wiederverheiratung nicht offen und es kann ihm daher auch nicht vorgeworfen werden, die mit einer Wiederverheiratung verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen, nämlich den Verlust des bisherigen Unterhaltsanspruchs, umgehen zu wollen. Dass die Frau aufgrund der behaupteten Lebensgemeinschaft einen geringeren Unterhaltsbedarf als vorher hat, kann angesichts der Prozessbehauptungen des Mannes nicht angenommen werden, fallen doch die von ihm erwähnten gelegentlichen Familieneinkäufe insgesamt nicht ins Gewicht.

 

OGH 1 Ob 56/14p

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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