Wenn die Nachbarschaft durch das Verhalten von Gästen in unzumutbarer Weise gestört wird ist es auch in einer Großstadt zulässig dass die Sperrstunde mit 24 Uhr festgesetzt wird.
Ein Gastwirt in Wien ist mit dem Versuch gescheitert sie wieder auf 1:30 Uhr festlegen zu lassen. Die Gewerbebehörde stellte weiterhin solche Belästigungen fest und wies das Ansuchen ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Revision für nicht zulässig (RA 2016/04/00 50)