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Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLER

Rechtsanwaltskanzlei aus Bludenz, Vorarlberg

Die Anwälte unserer Kanzlei sind Spezialisten in ihrem Fachgebiet und sowohl in Bludenz, Vorarlberg als auch in ganz Österreich für Sie da. Wir arbeiten bei Bedarf mit ausländischen Anwaltskanzleien und Experten aus anderen Beratungsdisziplinen zusammen. Als Klienten betreuen wir sowohl Privatpersonen und Familien als auch Unternehmen und Institutionen.

Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Bereich Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus sind wir spezialisiert in Angelegenheiten des Immobilienrechts sowie zu Fragen der Gewährleistung und des Schadenersatzrechts und im gesamten Bereich des Familien- und Scheidungsrechts.

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Paragraphen & Mehr - Nr. 1 / März 2024

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11. Mrz. 2016

Skipisten sind gegen steil abfallendes Gelände zu sichern

Ein erfahrener Skifahrer fuhr in einem Kärntner Skigebiet mit großen Schwingungen talwärts. Er verkantete sich, stürzte, floh mit der Schulter auf, geriet dann über den talseitigen Pistenrand hinaus in steil abfallenden Gelände, prallte gegen einen Baum. Obwohl er einen Helm getragen hatte wurde er tödlich verletzt. Warntafeln waren nicht aufgestellt. An genau dieser Stelle hatte sich ein Jahr zuvor schon einmal ein tödlicher Unfall ereignet.

Mitverschulden des Pistenbetreibers

Die beiden Kinder des Verstorbenen und seine Witwe forderten vom Pistenbetreiber zusammen rund 145.000 Euro Schadenersatz und die Haftung für künftige Schäden. Das an den Pistenrand anschließende, sehr stark zu einer Baumgruppe abfallende Gelände bedeute selbst für umsichtige Skifahrer eine Gefahr.

Der Betreiber des Skigebiets meinte hingegen, der Mann habe das Unglück durch seine zu hohe Geschwindigkeit und seinen Fahrfehler verursacht.

Das Landesgericht Klagenfurt entschied, dass der Betreiber der Skipiste 50 Prozent der Schäden ersetzen müsse. Der Mann sei zu schnell gewesen. Aber ein umsichtiger Pistenhalter hätte die Stelle auch gesichert. Das Oberlandesgericht Wien hingegen wies die Klage ganz ab. Die Geländeverhältnisse seien für mittelschwere Skipisten nicht untypisch gewesen, man habe keine Fangnetze aufstellen müssen.

Der OGH (2 Ob 186/15i) stellte das Ersturteil wieder her. Bei Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken oder Ähnliches führen, müssten wegen der jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Weil dies unterblieb, muss der Pistenbetreiber die Hälfte des Schadens zahlen.

Rechtsanwalt Dr. Stefan MüllerDr. Stefan Müller

Experte für Skiunfälle

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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