suchen

Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLERDr. Stefan Müller Dr. Petra Piccolruaz Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLER

Rechtsanwaltskanzlei aus Bludenz, Vorarlberg

Die Anwälte unserer Kanzlei sind Spezialisten in ihrem Fachgebiet und sowohl in Bludenz, Vorarlberg als auch in ganz Österreich für Sie da. Wir arbeiten bei Bedarf mit ausländischen Anwaltskanzleien und Experten aus anderen Beratungsdisziplinen zusammen. Als Klienten betreuen wir sowohl Privatpersonen und Familien als auch Unternehmen und Institutionen.

Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Bereich Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus sind wir spezialisiert in Angelegenheiten des Immobilienrechts sowie zu Fragen der Gewährleistung und des Schadenersatzrechts und im gesamten Bereich des Familien- und Scheidungsrechts.

Aktuelle Ausgabe

Paragraphen & Mehr erscheint in regelmäßigen Abständen und befasst sich in kurzen Abhandlungen mit aktuellen Themen.

Nr. 1 / März 2024

Gratis Download

Paragraphen & Mehr - Nr. 1 / März 2024

Aktuelle Rechtsnews

22. Mrz. 2016

Preiserhöhungen durch Bauträger eingeschränkt

Die Vereinbarung eines variablen Entgelts im Bauträgervertrag ist gem § 4 Abs 3 BTVG nur wirksam, wenn die Kostenfaktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist. Die alternative Möglichkeit, sich auf die Zulässigkeit der Preisfestsetzung nach dem WGG zu berufen, steht nur gemeinnützigen Bauvereinigungen als Bauträgern offen.

Offen bleibt, ob die Obergrenze als absoluter Betrag angeführt werden muss oder auch eine Begrenzung in Form einer Prozentsatzschranke bezogen auf die variablen Kaufpreisteile ausreichend sein kann.

Bei einem Bauvorhaben, das im Rahmen der Wohnbauförderung gefördert wurde, erlaubt eine Klausel des Bauträgervertrags dem Bauträger die Anpassung des Entgelts, wenn die nach den Förderungsbestimmungen letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültig festgestellten förderbaren Nutzflächen oder die endgültigen Nutzwerte von den ursprünglich angesetzten Werten abweichen. Diese Klausel verstößt gegen § 4 Abs 3 BTVG, weil es sich bei den angeführten preisbestimmenden Faktoren um keine konkreten Kostenfaktoren im Sinn dieser Bestimmung handelt (wie etwa Veränderungen des Baupreisindex oder Lohnsteigerungsraten).

Eine Preisanpassungsklausel in einem Bauträgervertrag mit einem Konsumenten muss kumulativ die Anforderungen des § 4 Abs 3 BTVG und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erfüllen. Auch eine dem KSchG entsprechende Klausel berechtigt nicht zur Preisanpassung, wenn sie gegen § 4 Abs 3 BTVG verstößt.

OGH 16. 12. 2015, 7 Ob 93/15z  

 

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.