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Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLERDr. Stefan Müller Dr. Petra Piccolruaz Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLER

Rechtsanwaltskanzlei aus Bludenz, Vorarlberg

Die Anwälte unserer Kanzlei sind Spezialisten in ihrem Fachgebiet und sowohl in Bludenz, Vorarlberg als auch in ganz Österreich für Sie da. Wir arbeiten bei Bedarf mit ausländischen Anwaltskanzleien und Experten aus anderen Beratungsdisziplinen zusammen. Als Klienten betreuen wir sowohl Privatpersonen und Familien als auch Unternehmen und Institutionen.

Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Bereich Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus sind wir spezialisiert in Angelegenheiten des Immobilienrechts sowie zu Fragen der Gewährleistung und des Schadenersatzrechts und im gesamten Bereich des Familien- und Scheidungsrechts.

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Nr. 1 / März 2024

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Paragraphen & Mehr - Nr. 1 / März 2024

Aktuelle Rechtsnews

4. Feb. 2016

Hunde sind auf dem Radweg eng anzuleinen

Die Klägerin fuhr mit Inlineskates auf einem Radweg. Neben ihr lief ihr Hund, den sie an der Leine führte. Die Beklagte, die ebenfalls Inlineskates anhatte, stand mit ihrem angeleinten Hund unmittelbar neben dem Radweg, unterhielt sich mit einem Bekannten und achtete deshalb nicht auf den Verkehr.

Vor der Begegnungsstelle beschleunigte die Klägerin ihre Geschwindigkeit, um den fremden Hund, der zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Boden lag, möglichst rasch zu passieren. Dieser stand jedoch auf und gelangte auf den Radweg, obwohl die Beklagte die 1,8 m lange Leine reflexartig etwas kürzer griff. Dort berührte er den Hund der Klägerin, der daraufhin stehen blieb oder schräg nach vorne sprang. Aufgrund des dadurch verursachten Zugs an ihrer Leine kam die Klägerin zu Sturz und verletzte sich schwer. 

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz. Diese habe ihre Verwahrungspflicht als Hundehalterin verletzt.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % statt. Als Mitverschulden der Klägerin berücksichtigten sie dabei nicht nur das Erhöhen der Geschwindigkeit vor der Gefahrenstelle, sondern auch die Verwendung von Inlineskates beim Ausführen eines Hundes, was sie aufgrund der verminderten Standfestigkeit als gefährlich ansahen. Der OGH wies die von der Beklagten erhobene Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück

(OGH 25. 11. 2015, 8 Ob 110/15g)

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