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Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLERDr. Stefan Müller Dr. Petra Piccolruaz Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLER

Rechtsanwaltskanzlei aus Bludenz, Vorarlberg

Die Anwälte unserer Kanzlei sind Spezialisten in ihrem Fachgebiet und sowohl in Bludenz, Vorarlberg als auch in ganz Österreich für Sie da. Wir arbeiten bei Bedarf mit ausländischen Anwaltskanzleien und Experten aus anderen Beratungsdisziplinen zusammen. Als Klienten betreuen wir sowohl Privatpersonen und Familien als auch Unternehmen und Institutionen.

Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Bereich Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus sind wir spezialisiert in Angelegenheiten des Immobilienrechts sowie zu Fragen der Gewährleistung und des Schadenersatzrechts und im gesamten Bereich des Familien- und Scheidungsrechts.

Aktuelle Ausgabe

Paragraphen & Mehr erscheint in regelmäßigen Abständen und befasst sich in kurzen Abhandlungen mit aktuellen Themen.

Nr. 1 / März 2024

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Paragraphen & Mehr - Nr. 1 / März 2024

Aktuelle Rechtsnews

11. Apr. 2016

GmbH - Abschluss, Einreichung auch nur mit einer Unterschrift

Bedarf der Jahresabschluss der Unterfertigung beider Geschäftsführer, bestehen jedoch zwischen diesen derart gravierende Differenzen, dass ein von einem Geschäftsführer erstellter Jahresabschluss vom anderen nicht unterfertigt wird, und ist diese Situation auch durch Weisungen der Gesellschafter nicht zu bereinigen, hat in einem solchen Fall der eine Geschäftsführer einen vorläufigen, nur von ihm unterschriebenen Jahresabschluss mit dem Bemerken einzureichen, dass der andere Geschäftsführer die Unterfertigung verweigert.

Allein die Berufung auf interne Unstimmigkeiten vermag die Gesellschaft und deren Geschäftsführer von der Offenlegungspflicht nicht zu entbinden. Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte zu informieren, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können. Dieser Zweck könnte jedoch leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände (Uneinigkeit unter den Geschäftsführern oder Gesellschaftern) den Offenlegungspflichten zu entziehen. Damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte.

OGH 14. 1. 2016, 6 Ob 214/15m 

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Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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