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Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLERDr. Stefan Müller Dr. Petra Piccolruaz Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLER

Rechtsanwaltskanzlei aus Bludenz, Vorarlberg

Die Anwälte unserer Kanzlei sind Spezialisten in ihrem Fachgebiet und sowohl in Bludenz, Vorarlberg als auch in ganz Österreich für Sie da. Wir arbeiten bei Bedarf mit ausländischen Anwaltskanzleien und Experten aus anderen Beratungsdisziplinen zusammen. Als Klienten betreuen wir sowohl Privatpersonen und Familien als auch Unternehmen und Institutionen.

Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Bereich Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus sind wir spezialisiert in Angelegenheiten des Immobilienrechts sowie zu Fragen der Gewährleistung und des Schadenersatzrechts und im gesamten Bereich des Familien- und Scheidungsrechts.

Aktuelle Ausgabe

Paragraphen & Mehr erscheint in regelmäßigen Abständen und befasst sich in kurzen Abhandlungen mit aktuellen Themen.

Nr. 1 / März 2024

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Paragraphen & Mehr - Nr. 1 / März 2024

Aktuelle Rechtsnews

30. Mai. 2016

Fehlende Aufklärung über Widmung nicht causal - kein Schadensersatz

Ein Makler hatte über Widmung nicht vollständig aufgeklärt, mangels Causalität kein Schdensersatz.

Selbst wenn die unterlassene Aufklärung des Immobilienmaklers über die teilweise Widmung der Liegenschaft als Grünland (hier 259 m2 eines 1.959 m2 großen Grundstücks - anders als im Grundbuch ausgewiesen - Grünland außerhalb der Bebauungslinie) eine Pflichtverletzung nach § 3 MaklerG darstellt, führt dies im vorliegenden Fall nicht zum Ersatz des Vertrauensschadens: 

Dass er in Kenntnis der teilweisen Grünlandwidmung das Grundstück nicht gekauft hätte, hat der Käufer nicht vorgebracht, sondern nur, dass der Kaufpreis aufgrund des Grünlandstreifens überhöht gewesen sei. Es fehlt danach schon an der Behauptung eines hypothetischen alternativen Geschehensablaufs, der erst zum Ersatz des gewünschten Vertrauensschadens führen könnte.

 Hinsichtlich der gewünschten Preisminderung hat der Käufer weiters keinen Schaden aufzeigt, für den der Immobilienmakler kausal geworden wäre: Der Verkäufer hätte das Grundstück in seiner Gesamtheit zu keinem niedrigeren Preis verkauft, sondern wollte dafür jedenfalls (den hier bezahlten Kaufpreis von) 88.000 € lukrieren. Weiters wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass der Verkäufer nicht für Flächenausmaß, Bauzustand, Kulturbeschaffenheit, Widmung oder sonstige Eigenschaft des Kaufgegenstands haftet. (OGH 25. 2. 2016, 9 Ob 84/15s)


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