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Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLERDr. Stefan Müller Dr. Petra Piccolruaz Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte PICCOLRUAZ & MÜLLER

Rechtsanwaltskanzlei aus Bludenz, Vorarlberg

Die Anwälte unserer Kanzlei sind Spezialisten in ihrem Fachgebiet und sowohl in Bludenz, Vorarlberg als auch in ganz Österreich für Sie da. Wir arbeiten bei Bedarf mit ausländischen Anwaltskanzleien und Experten aus anderen Beratungsdisziplinen zusammen. Als Klienten betreuen wir sowohl Privatpersonen und Familien als auch Unternehmen und Institutionen.

Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Bereich Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus sind wir spezialisiert in Angelegenheiten des Immobilienrechts sowie zu Fragen der Gewährleistung und des Schadenersatzrechts und im gesamten Bereich des Familien- und Scheidungsrechts.

Aktuelle Ausgabe

Paragraphen & Mehr erscheint in regelmäßigen Abständen und befasst sich in kurzen Abhandlungen mit aktuellen Themen.

Nr. 1 / März 2024

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Paragraphen & Mehr - Nr. 1 / März 2024

Aktuelle Rechtsnews

25. Jan. 2016

EuGH-Vergaberecht-Mindestlohnklausel zulässig

Der EuGH kam in einer aktuellen Entscheidung (EuGH 17. 11. 2015, C-115/14, RegioPost) zur Auffassung das eine sogenannte Mindestlohnklausel in eine Ausschreibung zulässig ist. Mittels dieser Klausel sollten die Anbieter verpflichtend zu sagen die Bestimmungen über den Mindestlohn einzuhalten.
Der EuGH kam zum Ergebnis, dass die RL 2004/18/EG Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

Nach Ansicht des EuGH ist die Verpflichtung, den mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags befassten Beschäftigten einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen, als eine grundsätzlich zulässige „soziale Aspekte“ betreffende „zusätzliche Bedingung für die Ausführung des Auftrags“ iSv Art 26 RL 2004/18/EG einzustufen. Diese Verpflichtung ist im vorliegenden Fall sowohl transparent als auch nichtdiskriminierend. Sie ist auch mit der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern vereinbar, weil sie sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, die einen Mindestlohnsatz iSd RL vorsieht. Der in Rede stehende Mindestlohn gehört daher zu dem Schutzniveau, das den von Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Ausführung des öffentlichen Auftrags entsandten AN garantiert werden muss.

Der gegenständliche Mindestlohn gilt zwar nur für öffentliche und nicht für private Aufträge, doch ist diese Beschränkung - worauf der EuGH hinwies - die bloße Folge des Umstands, dass es für diesen Bereich spezielle Regeln des Unionsrechts gibt (im konkreten Fall die der RL 2004/18/EG).

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PICCOLRUAZ & MÜLLER

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