Die Verpflichtung des Kreditgebers, auf die ungünstige wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, besteht auch gegenüber einer Person, die der Verbindlichkeit nicht unmittelbar als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt, sondern die auf ihr wirtschaftliches Risiko eine Garantieerklärung einer anderen Bank beibringt.
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