Wer bei Entstehen seiner Unterhaltspflicht bereits studiert, muss sich nicht auf das hypothetisch von ihm erzielbare Erwerbseinkommen „anspannen“ lassen, solange er sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Scheitert er aber in diesem Studium (hier: Exmatrikulation aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung), darf er nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten ein zweites Studium beginnen.
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Der Oberste Gerichtshof hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Er stellte klar, dass ein Unterhaltspflichtiger, der bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, zwar grundsätzlich bis zu dessen Abschluss nicht anzuspannen ist, solange er zielstrebig und erfolgreich studiert, dass sich aber ein pflichtbewusster Vater spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem er in diesem Studium endgültig scheiterte [hier: im Herbst 2014] jedenfalls unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hätte, statt nach einer knapp einjährigen Pause ein neues Universitätsstudium zu beginnen.
OGH | 3 Ob 47/18k
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)