search

19. Mai. 2023

Vorsicht beim Verzicht auf den Pflichtteil

Kinder und Ehegatten verstorbener Personen haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil des Erbes. Auch wenn sie im Testament nicht bedacht sind, bekommen sie mindestens die Hälfte von dem, was ihnen gesetzlich zustehen würde, wenn es keine letztwillige Verfügung gäbe. Der im Testament Bedachte muss den Pflichtteil spätestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers in Geld auszahlen.

Mittels Notariatsakt können Kinder und Ehegatten im Vorfeld auf ihren Pflichtteil verzichten. Bei der Übergabe von Unternehmen werden Angehörige oft bedrängt, dies zu tun. Der Unternehmer möchte dadurch sicherstellen, dass das Unternehmen nicht mit Ansprüchen konfrontiert wird, welche dessen Existenz gefährden.

Auch wenn Liegenschaften zu Lebzeiten verschenkt werden, wird vom Beschenkten oft verlangt, dass er auf seinen Pflichtteil verzichtet. Doch in solchen Fällen ist Vorsicht geboten. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers später verändern, kann der zweiseitige Verzichtsvertrag zwischen Erblasser und Verzichtenden nicht einseitig gekündigt werden. Es ist deshalb ratsam, sich vorher fachlich beraten zu lassen. Wir haben schon öfter erlebt, dass sich die Vermögensverhältnisse etwa durch Preissteigerungen auf dem Immobilienmarkt später stark verändert und die Verzichtenden ihre Zustimmung dann bereut haben.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag und auch ein Erbverzichtsvertrag hindert den zukünftigen Erblasser aber nicht, denjenigen der verzichtet hat, trotzdem testamentarisch zum Erben einzusetzen.
 

x

Lawyers
PICCOLRUAZ & MUELLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Austria

Phone +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.