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10. Nov. 2016

Verwirkung des Scheidungsunterhalts

Nach dem Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB darf der obsorgeberechtigte Elternteil das Kontaktrecht des anderen Elternteils nicht beeinträchtigen. Jahrelange, grundlose und massive Verstöße des nach Scheidung unterhaltsberechtigten Elternteils gegen dieses Gebot in der Absicht, die gemeinsamen Kinder dem unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu entfremden, führen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem § 74 EheG. Auf die Unterhaltsverwirkung kann sich der Unterhaltspflichtige auch dann berufen, wenn er keine Versuche unternommen hat, sein Kontaktrecht im Außerstreitverfahren durchzusetzen.

Laufende Verfehlungen, die separat betrachtet nicht zur Unterhaltsverwirkung ausreichen, können nach einiger Zeit akkumuliert solches Gewicht erlangen, dass der Scheidungsunterhalt ab diesem Zeitpunkt verwirkt ist.

Dass das Gericht in dem auf die Unterhaltsverwirkung gestützten Oppositionsverfahren bei dauerhaften Verfehlungen einen späteren Verwirkungszeitpunkt ansetzt als vom Kläger im Klagebegehren vorgegeben ist, verstößt weder gegen den Dispositionsgrundsatz noch die Eventualmaxime. Es handelt sich nicht um ein Aliud, sondern um ein Minus zum Klagebegehren.

OGH 24. 8. 2016, 3 Ob 86/16t

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