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28. Apr. 2016

Verweis aus EheWohnung schon bei geringer Gewalt gegen die Frau

Die Beziehung der beiden Akademiker war schon am Ende, als es im Feriendomizil am See zu einem Aufeinandertreffen kam. Als die Frau mit den drei der Ehe entstammenden Kindern in der mit einem Bootshaus versehenen Ferienwohnung ankam, sah sie, dass hier schon jemand Urlaub machte. Es war ihr Ehemann samt neuer Lebensgefährtin und deren Kindern. Diese waren aber an jenem Abend ausgegangen. Die Ehefrau gab die Decken der anderen in einen Korb und bezog für zwei Kinder das Doppelbett, das jüngste sollte bei der Mutter nächtigen.

Um ein Uhr in der Nacht kam es zur Konfrontation. Die Ehefrau nahm ihr Handy in die Hand, um alles zu filmen. Der Ehemann weckte die beiden älteren Kinder auf. Die Ehefrau forderte ihren Mann auf, die Kinder in Ruhe zu lassen. Der Mann riss der Frau das Handy aus der Hand und versuchte, die Aufnahmen zu löschen, was misslang, weil er den Sicherheitscode nicht knacken konnte. „Du gibst mir jetzt sofort mein Eigentum, du gibst mir jetzt mein Handy“, forderte die Frau. „Fass mich nicht an. Seht ihr. Sie fasst mich an“, schrie der Mann. In weiterer Folge schubste er die Frau weg, packte sie mit seinen beiden Händen fest an ihren Unterarmen. Sie griff in seine Sakkotasche, die riss. Wieder drückte er die Frau fest an den Unterarmen. Die Frau ging schließlich zum Nachbarn und bat ihn, die Polizei zu rufen. Diese sprach eine Wegweisung gegen den Mann von der Ferienwohnung aus.

Vor Gericht beantragte die Frau nun auch die Ausweisung des Mannes aus der gemeinsamen Ehewohnung. Sie hatte durch den Vorfall im Feriendomizil Hämatome erlitten, eine Quetschung beider Unterarme wurde im Krankenhaus diagnostiziert. Die Frau wird sich zudem in Psychotherapie begeben.

Das Bezirksgericht Salzburg gab der Frau recht: Der Mann habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das zu einem Ausschluss aus der Ehewohnung führen müsse.

Übertriebene Darstellung?

Das Landesgericht Salzburg entschied zugunsten des Mannes. Denn die Frau „habe bloß ganz geringfügige Verletzungen erlitten und sich dennoch in einem Unfallkrankenhaus behandeln lassen. Dieses Verhalten demonstriere, in welchem Ausmaß sie versuche, die Angelegenheit übertrieben darzustellen“, erklärte das Landesgericht. Dass die Frau das Bettzeug der anderen entfernt habe, müsse als „erste Provokation gesehen werden“. Auch sei es verständlich, dass der Mann sich provoziert gefühlt habe, als er bei seinem Eintreffen von der Frau gefilmt wurde. Dass wiederum der Mann die Frau beim Streit um die Handyaufnahme weggeschubst und an den Unterarmen gedrückt habe, „begründe keine Unzumutbarkeit des Zusammenlebens“.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das wieder anders: „Da jegliche Gewalt in Ehe und Familie prinzipiell verpönt ist, kann grundsätzlich gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten nicht als ,Entgleisung‘ entschuldigt werden“, erklärten die Höchstrichter. Eine Ausnahme könne es nur geben, wenn es sich „um einen bloß singulären Vorfall handelte, der durch eine erhebliche Provokation“ des anderen Ehepartners mitverursacht wurde.

Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor, befand der OGH (7 Ob 233/15p). Die Frau habe, wie der E-Mail-Verkehr zwischen den Ehepartnern beweise, angekündigt, in die Ferienwohnung zu kommen. Der Mann habe diese trotzdem mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Kindern in Beschlag genommen. Der Mann habe die Frau beim Streit um ihr Handy „mehrfach tätlich angegriffen und deren körperliche Integrität nicht mehr völlig unbedeutend verletzt“.

Dem Mann wurde per Einstweiliger Verfügung verboten, die Ehewohnung zu betreten. Solange, bis das bereits angelaufene Scheidungsverfahren abgeschlossen ist und endgültig 

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