Die Eltern eines Jugendlichen der unter Intelligenzminderung litt, hatten mit dem Gericht eine Vereinbarung getroffen sie auf die Obsorge zugunsten der Jugendwohlfahrt verzichten. Zuvor war vom Land Steiermark beantragt worden Ihnen die Obsorge zu entziehen, weil sie sich nicht genug um das Kind gekümmert hätten.
Kurz darauf widerriefen die Eltern ihre Zusage mit der Begründung sie hätten nicht hinreichend verstanden was sie da unterschrieben haben.
Der Antrag auf Rückübertragung und Sorge wurde zunächst abgewiesen. Das Landesgericht Leoben erklärte, dass die Eltern nur dann die Vereinbarung erfolgreich rückgängig machen könnten, wenn keine Gefahr für das Kindeswohl mehr bestehe.
Der OGH (7 Ob 189/15 t) war anderer Ansicht. Die Eltern hätten gar nicht vertraglich auf ihre Rechte verzichten können, seien also ohnedies weiterhin obsorgeberechtigt. Das Gericht könne allerdings prüfen ob die Voraussetzungen dafür vorliegen dass die Obsorge aus Gründen des Kindeswohls den Eltern entzogen und auf die Jugendwohlfahrt übertragen werden können