Mit einstweiliger Verfügung kann einem Elternteil die Verbreitung von Details des Familienlebens auf seinem Facebook-Account untersagt und ihm die Löschung dazu veröffentlichter Kommentare von Facebook-Nutzern aufgetragen werden.
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Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.
Die Mutter hat in ihrem Facebook-Posting private Details des Familienlebens der Antragsteller bekanntgegeben sowie – trotz Kenntnis – gehässige Kommentare gegen diese geduldet und damit in deren geschützte Privatsphäre eingegriffen. Es sind die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller auf Achtung ihrer Privatsphäre und des Familienlebens (Art 8 EMRK) und das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) berührt. Der Antragstellerin geht es ausschließlich darum, negative Stimmung gegen die Antragsteller zu machen, ihr Posting ist nicht geeignet, ihre Obsorge und Kontaktrechte durchzusetzen. Da hier eindeutig das Interesse der Antragsteller am Schutz ihrer Privatsphäre das behauptete Interesse der Mutter an der freien Meinungsäußerung überwiegt, ist ihr die Verbreitung von Details des Familienlebens auf ihrem Facebook-Account zu untersagen und die Löschung ihres Postings und der Kommentare aufzutragen.
OGH | 7 Ob 197/21b
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)