Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern tritt ein, wenn beide Elternteile ohne Verstoß gegen ihre Anspannungsobliegenheit nicht imstande sind, zur Gänze für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nicht nach der konkreten (gar nicht vorhandenen) Leistungsfähigkeit der Eltern, sondern nach ihren abstrakten Lebensverhältnissen, wobei eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des unterhaltspflichtigen Großelternteils ausgeschlossen bleiben muss. Mehrere leistungsfähige Großelternteile habenanteilig zum Unterhalt beizutragen.
Die Festsetzung der von den Großeltern zu erbringenden Unterhaltsleistungen setzt nicht voraus, dass zuvor über die primäre Unterhaltspflicht der Eltern entschieden worden ist. DieLeistungsfähigkeit der Eltern ist im Unterhaltsverfahren gegen die Großeltern als Vorfrage zu beurteilen.
OGH 27. 4. 2016, 7 Ob 53/16v