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30. Jan. 2013

Unterhaltsminderung bei Mitbetreuung eines Kinde

Es war bisher ein fester Grundsatz der Rechtsprechung, dass jener Elternteil, der seinen Unterhalt in Geld zu leisten hat, entsprechende Minderung verlangen kann, wenn er das Kind selber auch tatsächlich betreut. Dabei galt als Richtlinie, dass pro wöchentlichem Betreuungstag der Unterhalt um 10% herabgesetzt wird. In einer neuen Entscheidung (OGH 4.7.2012, 5 Ob 2/12y)wich der Oberste Gerichtshof von diesen Grundsätzen ab und meinte, dass man hier eher von einer Untergrenze sprechen müsse und diese Richtlinie insbesondere dann, wenn die wechselseitige Betreuung des Kindes sich einander angleicht, nicht mehr herangezogen werden dürfe.

Konkret ging es darum, dass ein 14-jähriges Kind von der Mutter und dem Vater – bezogen auf die Tage des Jahres – im Verhältnis 4:3 betreut worden war, wobei die Betreuung und Erziehung und des Kindes während der Schulzeiten durch die Mutter erfolgte, während es sich an den Wochenenden und den Ferien sich beim Vater aufhielt. Zwar könne man die Betreuungsleistung des Vaters übers Jahr nur über 2 Tage pro Woche ansetzen, dennoch, so der OGH, könne man dem zum Geldunterhalt verpflichteten Vater eine Minderung seiner Verpflichtung von 40% zugestehen.

Diese neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof ist für den Unterhaltsverpflichteten deutlich großzügiger. Bisher war in ähnlichen Fällen lediglich eine Reduktion von ca. 20% zugestanden worden.

Wenn übrigens beide Elternteile dem Kind gleichwertig bedarfsdeckende Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen erbringen und über ungefähr gleich hohe Einkommen verfügen, ist keiner der beiden Elternteile geldunterhaltspflichtig (vgl 7 Ob 145/04f = ZRInfo 2005/308 zu möglichen weiteren Voraussetzungen).

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

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