Ein Ehepaar ist während aufrechter Ehe (nach eingetretener Zerrüttung derselben) eine Lebensgemeinschaft mit einem fremden Partner eingegangen. Strittig war nun die Frage, ob durch dieses Verhalten die Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten erlösche. Der Oberste Gerichtshof meinte, dass dies nicht der Fall sei. Allerdings sei dies als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Lebensbedarf durch den neuen Lebensgefährten abgedeckt worden ist. D.h. ein zusätzlicher Unterhalt neben den Leistungen des Lebensgefährten steht nicht zu.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsverpflichtung eines geschiedenen Ehegatten ruht, wenn der frühere Partner und Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft eingeht und zwar unabhängig davon, ob der neue Lebenspartner den Unterhalt deckt, oder nicht (OGH 24.04.2014, 1 Ob 56/14p; 3 Ob 241/13g).
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz