Der klagende Sportler begehrt von der NADA Austria und dem Bundessportfachverband Schadenersatz aufgrund einer vorübergehenden Suspendierung, die von der Rechtskommission als Antidopingmaßnahme verhängt, von der Schiedskommission nach Anfechtung jedoch wieder aufgehoben wurde. Dieses Schadenersatzbegehren unterliegt nicht dem Vorrang der vereinsinternen Schlichtung beim Bundessportfachverband, sondern kann gleich vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Die im Lizenzantrag 2010 des Österreichischen Radsport-Verbandes vorgesehene Schiedsklausel führte schon mangels Bestimmtheit zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung mit dem antragstellenden Radfahrer, weil nicht in ausreichendem Maß erkennbar ist, welche Streitigkeiten davon erfasst sein sollen. Dem Erstgericht wurde daher die inhaltliche Behandlung des Klagebegehrens aufgetragen.
OGH 18. 2. 2015, 3 Ob 157/14f