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21. Jan. 2013

Ohrstecker für Babys strafbar?

Ganz allgemein ist zu sagen, dass das Durchstechen von Ohrläppchen um einen Ohrstecker anbringen zu können, eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt. Beeinträchtigungen sind aber zulässig, wenn sie sich als Heilbehandlung darstellen, das heißt den Gesundheitszustand des Betroffenen verbessern. Das kann man aber vom Durchstechen eines Ohrläppchens nicht sagen. Der Gesundheitszustand wird nicht verbessert, im Gegenteil, es ist ein gewisses Komplikationsrisiko nicht auszuschließen.

Einwilligung
Körperverletzungen können jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Bei Volljährigen Personen, die voll urteilsfähig sind, stellt es sicher kein Problem dar, aber auch bei Minderjährigen, ab dem 14 Lebensjahr, wird man annehmen können, dass sie selbst die Einwilligung erteilen dürfen, weil sie hinreichend verstehen warum es geht.

Bei Kindern hingegen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Sofern es sich um Heileingriffe handelt, ist die unproblematisch. Bei anderen Eingriffen aber, darf der Vertreter nur zustimmen, wenn das dem Wohl des Kindes dient. Dies darf man aber nur annehmen, wenn das Kind selbst den Eingriff wünscht. Einen solchen Wunsch kann ein Kind aber frühestens im Kindergartenalter äußern. So gesehen muss man annehmen, dass das Stechen eines Ohrloches bei einem Baby trotz Zustimmung der Eltern strafbar sein kann.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin, Bludenz

 

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