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20. Okt. 2014

OGH: „Liebevolle Eltern-Kind-Beziehung“- hoher Wert

Der dreijährige Markus hat kein einfaches Leben. Er leidet an einer Störung des Schädelwachstums, die seine Entwicklung verzögert. Die Familienverhältnisse sind schwierig: Die Mutter zeigt nur sehr bedingt Verständnis dafür, dass das Kind besondere Untersuchungen benötigt, Termine werden nicht eingehalten. Die Jugendwohlfahrt überwacht die Familie. Zeitweise muss Markus samt seiner Mutter bei der Großmutter wohnen, deren Wohnung verwahrlost ist. Doch Markus hängt an der Mutter. Zwischen den beiden besteht eine enge, liebevolle Bindung. Aber nach einem Vorfall entzieht die Jugendwohlfahrt der Mutter das Sorgerecht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob das Urteil auf: Es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Nur bei drohender Gefährdung des Kindeswohls dürften Pflege und Erziehung der Jugendwohlfahrt übertragen werden. Eine derartige Gefährdung sei hier aber bisher nicht bewiesen. Die Drogenmeldung sei falsch gewesen. Und die Großmutter habe es geschafft, Hilfe für das Kind zu holen.

 

Liebe „nicht selbstverständlich“

Markus wachse zwar in schwierigen Verhältnissen auf. Aber es gebe diese „enge, liebevolle Bindung“ zwischen Mutter und Kind. „Dieser – auch in ,besseren‘ Verhältnissen nicht selbstverständliche – Umstand ist jedenfalls in die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung einzubeziehen. Eine liebevolle Eltern-Kind-Beziehung ist ein Wert, der auch bei objektivem Fehlverhalten der Eltern nicht außer Betracht bleiben darf“, betonten die Höchstrichter. Der OGH (4 Ob 165/13p) trug dem Erstgericht ein neues Urteil auf. Zuvor soll ein Gutachten klären, ob die Mutter, wie von ihr behauptet, künftig bereit ist, mit der Jugendwohlfahrt zu kooperieren.

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